Satzungen des
Wiener Skateboard Landesfachverband
Engerthstraße 52/3
1200 Wien
§ 1
Name und Sitz des Verbandes
1. Der Verband führt den Namen Skateboarding Vienna – Wiener Skateboard Landesfachverband.
2. Der Verband hat seinen Sitz in der Stadt Wien, wobei die Tätigkeit das gesamte Bundesland Wien umfasst. Der Verband umfasst Sportvereine, welche die Satzungen des Wiener Skateboard Landesfachverband anerkennen.
3. Der Verband ist ein gemeinnütziger, nicht auf Gewinn gerichteter, überparteilicher Verein.
§ 2
Zweck des Verbandes
Zweck des Verbandes ist:
1. Die Förderung des sportlichen Aspekts von Skateboarding, sowohl im Leistungsbereich als auch im Freizeit- und Gesundheitsbereich,
2. Der Erhalt der Identität von Skateboarding als eine sich mit den Bereichen Grafik-Design, Musik, Fotografie, Video u.Ä. überschneidende Kulturform, in der der körperlich-sportliche Aspekt erst im kreativen Umgang mit dem Skateboard und / oder den örtlichen Gegebenheiten seinen wahren Wert erhält,
3. Die Förderung und Erhaltung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Mitglieder bzw. der Angehörigen der Mitgliedsvereine durch Pflege und Ausübung aller Arten von Sport,
4. Die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen Belangen des Sports, sowohl im Gesundheits- und Freizeitsport als auch im Leistungsbereich.
5. Die Anbahnung und Vertiefung der Beziehungen zu in- und ausländischen Verbänden mit gleicher Zielsetzung.
6. Expertise bei Errichtung und Betrieb von Skateboardanlagen hinsichtlich Design und Sicherheit. Zu diesem Zweck wird ein Fachberatungsgruppe Skateboarding eingerichtet, die direkt mit dem Skateboarding verbunden ist und alle Aspekte der Planung und Umsetzung abdecken wird.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes
Der Verbandszweck soll erreicht werden durch:
1. Pflege, Ausübung, Vermittlung und Unterstützung des Sportes auf allen Gebieten und für alle Leistungsstufen;
2. Gesundheits- und Freizeitsportveranstaltungen, insbesondere Veranstaltungen für Kinder, Schüler, Jugendliche und Erwachsene, Betriebssport, Wettkämpfe und Meisterschaften;
3. Abhaltung von Versammlungen, Veranstaltungen, Vorträgen und Lehrgängen;
4. Herausgabe von Druckschriften allgemeiner oder fachlicher Art, insbesondere einen Newsletter via Email;
5. Erwerb und Errichtung sowie Ausgestaltung von Sportanlagen sowie Errichtung von Verbandslokalitäten;
6. Beteiligung an Institutionen und Rechtspersonen, welche ähnliche Zwecke verfolgen oder die die Errichtung und den Betrieb von Sportstätten zum Gegenstand haben.
§ 4
Aufbringung der Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes
Die zur Erreichung des Verbandszweckes erforderlichen finanziellen und ideellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:
a) Finanzielle Mittel:
1. Regelmäßige Beiträge der Verbandsmitglieder,
2. Subventionen aus öffentlichen Mitteln,
3. Sportförderungsmittel,
4. Sponsor- und Werbeeinnahmen,
5. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Sportstätten oder aus sonstigen sportbezogenen Unternehmen,
6. Spenden, Vermächtnisse, Geschenke sowie sonstige Zuwendungen,
7. Einnahmen aus sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.
b) Ideelle Mittel:
1. Erwerb, Errichtung, Erhaltung, Betrieb und Bereitstellung von Sportanlagen jeglicher Art zur Ausübung des Sportes durch die Mitglieder in eigener Gestaltung oder unter Anleitung, sei es im Training oder Wettkampf
2. Förderung der Ausbildung von Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern, Punkterichtern (Judges) und Sportfunktionären und deren Heranziehung im Verein
3. Teilnahme und Ausrichtung von sportlichen Wettkämpfen sowie die Durchführung von sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
4. Ausbildung der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes
5. Führung von Leistungszentren
6. Entsendung von Mitgliedern in Dach- und Fachverbände oder andere Sportorganisationen
7. Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportanlagen und Vereinslokalitäten
§5
Mitglieder des Verbandes
Ordentliche:
1. Skateboardvereine mit Sitz in Wien,
2. Vorstand,
3. Außerordentliche Mitglieder (Physische und juristische Personen, die die Verbandsinteressen fördern),
4. Ehrenmitglieder.
§6
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. die Mitgliedschaft beginnt
a) für Vereine mit dem Tag des Beschlusses der Aufnahme. Die Aufnahme kann ohne Begründung vom Vorstand abgelehnt werden
b) für Mitglieder des Vorstandes mit ihrer Wahl, für Ehrenmitglieder mit ihrer Ernennung
c) für außerordentliche Mitglieder mit dem Beschluss des Vorstandes.
2. die Mitgliedschaft endet
a) für Vereine durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt aus dem Verband, durch Ausschluss durch den Verband.
Der Austritt aus dem Verband ist jederzeit zum Ende eines Quartals möglich, wenn hierzu ein statutengemäßer Entscheid des Mitgliedsvereines nachgewiesen ist. Der Verein hat den Austritt mittels eingeschriebenen Briefes dem Verband mitzuteilen. Offene Mitgliedsbeiträge sind voll zu leisten. Der Verband hat das Recht, vom ausgetretenen Verein vom Verband gewährte finanzielle Unterstützungen zurückzufordern, soweit diese nicht länger als 10 Jahre zurückliegen. Ein ausgeschlossener Verein ist nicht mehr berechtigt, öffentlich mit dem Namen oder dem Logo des Wiener Skateboard Landesfachverband aufzutreten und vorzugeben, dessen Interessen zu vertreten. Der Ausschluss eines Mitgliedsvereines erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluss ist kurz zu begründen, wobei insbesondere folgende Sachverhalte Ausschließungsgründe darstellen:
1. Zuwiderhandeln gegen den Zweck bzw. die Ziele des Verbandes sowie Schädigung des Ansehens des Verbandes,
2. Gefährdung des Zusammenhaltes des Verbandes.
b) bei physischen Personen durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Beendigung eines Amtes, welches mit Rechten und Pflichten im Wiener Skateboard Landesfachverband verbunden ist. Der Ausschluss ist mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Der Ausschluss kann nur durch Anrufung des Landesschiedsgerichtes angefochten werden.
§7
Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine
Die Mitglieder haben das Recht
1. an allen Verbandsveranstaltungen teilzunehmen. Mitgliedsvereine nehmen durch Delegierte an Versammlungen des Verbandes teil. Die Mitglieder können das Wort ergreifen, Anträge stellen und bei den zu fassenden Beschlüssen und vorzunehmenden Wahlen durch Stimmabgabe mitwirken;
2. auf Förderung und Unterstützung entsprechend den Verbandszwecken und nach Maßgabe der Entscheidung und der vorhandenen Mittel des Verbandes.
Die Mitglieder sind verpflichtet
1. den Verband durch rege Tätigkeit und Teilnahme bzw. durch geeignete Mitarbeit in sämtlichen Bestrebungen zu unterstützen;
2. die festgesetzten Beiträge zu entrichten;
3. den Beschlüssen der Organe des Verbandes zu entsprechen;
4. Mitgliedsvereine über Aufforderung des Vorstandes einen Rechenschaftsbericht vorzulegen;
5. Mitgliedsvereine zudem zumindest einen Vertreter zur Generalversammlung zu entsenden;
6. Neu aufgenommene Mitgliedsvereine sind verpflichtet, bei Ausschreibungen auf Plakaten, auf ihren Webseiten u.ä. auch das Logo des Wiener Skateboard Landesfachverband anzubringen. Von diesen Verpflichtungen kann der Vorstand durch Beschluss befreien.
§8
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
Generalversammlung
Vorstand
Rechnungsprüfer
§ 9
Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt und ist mindestens einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung auszuschreiben. Anträge der Mitglieder müssen zumindest 14 Tage vorher schriftlich oder per Email mit Empfangsbestätigung in der Geschäftsstelle des Verbandes eingelangt sein. Es gilt das Datum der Postaufgabe bzw. der Empfangsbestätigung.
2. Die Generalversammlung besteht aus:
a) den Mitgliedern Vorstandes;
b) den Rechnungsprüfern;
c) den Delegierten der Mitgliedsvereine;
d) den Ehrenmitgliedern;
3. Jeder Mitgliedsverein erhält eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch Delegierte ausgeübt. Eine Übertragung der Stimmrechte ist ausgeschlossen.
4. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist zur festgesetzten Stunde die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so findet 1/2 Stunde später am gleichen Ort eine Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
5. Die Generalversammlung entscheidet bei allen Abstimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit; lediglich bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. In den Wirkungskreis der Generalversammlung fallen:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten und der Berichte von Mitgliedern des Vorstandes,
b) Genehmigung des Rechnungsabschlusses über die Funktionsperiode,
c) Bericht und Beschlussfassung über die Anträge der Rechnungsprüfer,
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
e) Wahl der Rechnungsprüfer,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge,
h) Festsetzung der Verbandsbeiträge und allfällig weiterer Verbandsabgaben,
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
j) Beschlussfassung über Auflösung.
7. Eine außerordentliche Generalversammlung ist über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus dann einzuberufen, wenn:
a) ein Zehntel aller Mitgliedsvereine dies schriftlich unter Angabe der begehrten Tagesordnung fordert;
b) über Beschluss des Vorstandes. Insbesondere kann aus besonderen Gründen (Information, Ehrungen) eine ao. Generalversammlung einberufen werden.
Für die Durchführung gelten die Bestimmungen wie für die ordentliche Generalversammlung.
§ 10
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
dem Landespräsidenten,
bis zu drei Vizepräsidenten,
dem Kassier und
dem Schriftführer.
Die Sitzungen des Vorstandes sind je nach Bedarf durch den Präsidenten, der auch den Vorsitz führt, im Verhinderungsfalle durch einen der Vizepräsidenten einzuberufen, oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes gefordert wird. Die Beschussfähigkeit ist bei Anwesenheit des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten und mindestens der Hälfte der weiteren Mitglieder des Vorstandes gegeben. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Die Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Vorstandes kann an seine Stelle vom Vorstand ein anderes wählbares Mitglied kooptiert werden. Seine Funktionsperiode läuft bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung.
Aufgaben des Vorstandes:
1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedsvereinen,
2. Verwaltung des Verbandsvermögens,
3. Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und Erstellung des Jahresvoranschlages,
4. Erstellung der Arbeitsprogramme des Verbandes und Beschlussfassung über alle den Verband betreffenden Aufgaben, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind,
5. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung,
6. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
7. Beschlussfassung bei Ausscheiden und Kooptierung von Mitgliedern des Vorstandes.
8. Disziplinarmaßnahmen bei:
a) Zuwiderhandlungen gegen die Satzungen, Anordnungen und Beschlüsse des Wiener Skateboard Landesfachverband.
b) Beleidigenden und herabsetzenden Handlungen gegen gewählte Amtsträger der Republik Österreich, gegen Vereine, die dem Skateboard Fachverband Tirol angehören und gegen bestellte Organe und Mitglieder des Wiener Skateboard Landesfachverband.
c) Handlungen, die dem Bund, den Ländern oder deren Einrichtungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, Ansehen und Ruf zu schädigen.
Mögliche Disziplinarmaßnahmen sind Verwarnung, Verweis, Ausschluss oder Freispruch
9. Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis
§ 11
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und vertritt den Verband nach außen. Er führt den Vorsitz bei Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident durch einen Vizepräsidenten vertreten. Vertretungen können auch durch eine vom Präsidenten autorisierte Person des Vorstandes erfolgen.
2. Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und eines Vizepräsidenten, in Geldangelegenheiten (= Dispositionen über Vermögenswerte) jenen des Präsidenten und des Kassiers.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten beziehungsweise für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in §10 genannten Funktionären erteilt werden.
4. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, eigenverantwortlich und selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
5. Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihnen obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums.
6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Verbandes verantwortlich. Er hat für die zeitgerechte Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses Sorge zu tragen.
§ 12
Die Rechnungsprüfer
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Diese haben die gesamte Gebarung des Verbandes und alle Rechnungsabschlüsse auf Richtigkeit und Vollständigkeit und unter Beachtung der Bestimmungen des Vereinsgesetzes über die Rechnungsprüfung jährlich jeweils bis zum 31.3. des Folgejahres zu prüfen. Das Ergebnis ist dem Vorstand unverzüglich bekannt zu geben. Der Generalversammlung ist die Gebarungsprüfung über die gesamte Funktionsperiode vorzulegen und es sind die entsprechenden Anträge zu stellen.
§ 13
Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Unterlässt eine Seite die Nennung des Schiedsrichters trotz Aufforderung durch den Präsidenten, ist dieser durch die Vereinsleitung zu bestimmen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weitere 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Geschieht dies nicht, bestellt die Vereinsleitung den Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 14
Datenschutz
Die aktuell gültigen rechtlichen Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels automatisationsgestützter Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereines, des Landes- und des Dachverbandes verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
§ 15
Auflösung des Verbandes
Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur bei einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Auf dieser Generalversammlung müssen mindestens 3/4 der Mitgliedsvereine, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nachgekommen und die durch ihre Delegierten auf der Generalversammlung vertreten sind, für die Auflösung stimmen.
Im Falle der freiwilligen und auch bei rechtskräftiger behördlicher Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen zu gleichen Teilen an die Mitgliedsvereine, die das Vermögen für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden haben. Sollten diese nicht mehr existieren, soll das Vermögen einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt. In allen Fällen darf das Vermögen nur für gemeinnützige, Körpersport fördernde Zwecke im Sinne der §§ 34 BAO verwendet werden.